Satzung des gemeinnützigen Vereins „Initiative für freie Lernkultur“ e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Initiative für freie Lernkultur“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(4) Der Verein hat seinen Sitz in Berne.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Errichtung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungseinrichtungen, wobei der Verein nicht zwingend die Trägerschaft der zu gründenden Einrichtung(en) übernehmen, oder an der jeweiligen Geschäftsform beteiligt sein muss.
b. die Durchführung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, insbesondere für Lernbegleiter, Pädagogen und Eltern.
c. die Unterstützung der Gründung und des späteren Betriebes der Einrichtung(en) durch die Betreuung von Fördermitgliedern.
d. konfessionell und parteipolitisch unabhängiges Handeln.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.
(2) Die Mitgliedschaft in dem Verein wird nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(5) Der Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese Mitglieder werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert, sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt.
(6) Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit möglich, die Vereinsziele durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig und kann nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden. Ein Anspruch auf (anteilige) Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden besteht nicht.
§ 5 Beiträge und Einnahmen
(1) Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhen von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
(2) Die Ausgaben des Vereins werden durch Einnahmen aus §5 (1), sowie Spenden, Zuschüssen, Zuwendungen und andere Mitteln gedeckt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Der Vorstand führt auch die laufenden Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung, soweit er nicht andere Personen damit beauftragt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand besteht regulär aus zwei Mitgliedern, einer /einem Vorsitzenden und einer /einem Stellvertreterin / Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder regeln die interne Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung oder entsprechende Beschlüsse.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die erste Amtszeit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Danach wird der Vorstand jährlich neu gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für einfache Fahrlässigkeit.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(7) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab für die Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins (§ 3 Nr. 26a EStG). Der Vorstand kann einen oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer bestellen, die angemessen vergütet werden können. Auch Vorstandsmitglieder können unter Beachtung der Vorgaben der AO zu hauptamtlichen Geschäftsführern bestellt werden.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, solange sie nicht den in § 2 genannten Zielen des Vereins widersprechen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu bewirken.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Email unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Ihr muss die Tagesordnung beigefügt sein.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung (Hybridsitzung) aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(5) Bei Entscheidungen der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsmehrheitsentscheidung erfordern, können sich nicht anwesende Mitglieder durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten. Entsprechende Formulare werden mit der Einladung verschickt.
(6) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(7) Die Beschlusserfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
(8) Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Für einen satzungsändernden Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(9) Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a. die Wahl und Entlastung des Vorstandes
b. die Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können aber nur innerhalb eines Monats nach der vollständigen Unterzeichnung eines Protokolls geltend gemacht werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mit satzungsändernder Mehrheit der Auflösung zustimmt. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein:
Raum für natürliches Lernen e. V. (VR 200718)
Dickfehler Weg 2b
26605 Aurich
der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde
Verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 24. Februar 2021 in Berne. Angepasst am 10.03.2022 auf der jährlichen Mitgliederversammlung.